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OVG Bremen, 20.04.1990 - 2 B 58/90 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Beamter; Beamtin; Ablehnung; Antrag; Arbeitszeit; Ermäßigung; Arbeitszeitermäßigung; Kinder; Betreuung
Papierfundstellen
- NVwZ 1990, 1098
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05
Beamter; Teilzeitbeschäftigung; Ablehnung wegen Umfangs der begehrten …
Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098).Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (…vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG…, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).
Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35).
- VG Ansbach, 24.07.2017 - AN 1 E 17.49
Ablehnung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus dienstlichen Gründen
Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098).Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange bzw. Gründe in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.10.1986 - 4 S 3228/85; OVG Bremen, B.v 20.04.1990, a.a.O.;… siehe auch BVerwG, U.v. 29.04.2004, a.a.O.).
Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, a.a.O.;… Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 89 Erl. 25).
- VG Ansbach, 24.07.2017 - AN 1 E 17 49
Ablehnung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus dienstlichen Gründen
Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098).Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange bzw. Gründe in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.10.1986 - 4 S 3228/85; OVG Bremen, B.v 20.04.1990, a.a.O.;… siehe auch BVerwG, U.v. 29.04.2004, a.a.O.).
Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 89 Erl.