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   OVG Bremen, 20.04.1990 - 2 B 58/90   

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https://dejure.org/1990,4145
OVG Bremen, 20.04.1990 - 2 B 58/90 (https://dejure.org/1990,4145)
OVG Bremen, Entscheidung vom 20.04.1990 - 2 B 58/90 (https://dejure.org/1990,4145)
OVG Bremen, Entscheidung vom 20. April 1990 - 2 B 58/90 (https://dejure.org/1990,4145)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beamter; Beamtin; Ablehnung; Antrag; Arbeitszeit; Ermäßigung; Arbeitszeitermäßigung; Kinder; Betreuung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 1098
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.2007 - 4 S 1699/05

    Beamter; Teilzeitbeschäftigung; Ablehnung wegen Umfangs der begehrten

    Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098).

    Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.).

    Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35).

  • VG Ansbach, 24.07.2017 - AN 1 E 17.49

    Ablehnung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus dienstlichen Gründen

    Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098).

    Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange bzw. Gründe in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.10.1986 - 4 S 3228/85; OVG Bremen, B.v 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, U.v. 29.04.2004, a.a.O.).

    Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 89 Erl. 25).

  • VG Ansbach, 24.07.2017 - AN 1 E 17 49

    Ablehnung der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus dienstlichen Gründen

    Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098).

    Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange bzw. Gründe in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 24.10.1986 - 4 S 3228/85; OVG Bremen, B.v 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, U.v. 29.04.2004, a.a.O.).

    Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, B.v. 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, a.a.O., Art. 89 Erl.

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